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Michael Winter
Nur Wiederverkäufer dürfen die Differenzbesteuerung bei beweglichen körperlichen Gegenständen anwenden, wenn diese ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingekauft worden sind. Händler ist, wer geschäftsmäßig Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Umlaufvermögen), um sie anschließend (ggf. nach Instandsetzung) wieder zu verkaufen. Wenn ein Unternehmer einen Gegenstand privat angeschafft hat, den er später aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen einlegt, darf er die Differenzbesteuerung nicht anwenden, obwohl er keinen Vorsteueranspruch beanspruchen konnte.
Die Differenzbesteuerung ist somit anwendbar, wenn der Unternehmer einen beweglichen Gegenstand im Inland oder in einem anderen EU-Land erwirbt und zwar von
- einer Privatperson,
- einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich,
- einem Kleinunternehmer,
- einem anderen Wiederverkäufer, der seinerseits die Differenzbesteuerung anwendet und
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist, wenn z.B. eine Stadtverwaltung gebrauchte Dienstwagen veräußert.
Wiederverkäufer dürfen die Differenzbesteuerung auch dann anwenden, wenn sie Gegenstände des Anlagevermögens, z.B. Büromöbel, verkaufen.[1] Es spielt keine Rolle, ob der Wiederverkäufer mit diesen Gegenständen gewerbsmäßig handelt. Der Unternehmer kann also für den Verkauf seiner Büromöbel die Differenzbesteuerung anwenden, auch wenn er kein Möbelhändler ist. Im Gegensatz dazu ist ein Dienstleistungsunternehmer, z.B. ein Freiberufler, nicht berechtigt, die Differenzbesteuerung anzuwenden, wenn er nur gelegentlich Gegenstände aus seinem Anlagevermögen verkauft.[2]
Praxis-Beispiel
Differenzbesteuerung negativer Differenz
Herr Huber ist Wiederverkäufer und hat von einer Privatperson einen Schreibtisch für 2.000EUR erworben. Da der Verkäufer eine Privatperson ist, entfällt der Vorsteuerabzug. Nach einiger Zeit verkauft Herr Huber den Schreibtisch für 1.500EUR. Herr Huber wendet die Differenzbesteuerung an und rechnet wie folgt:
Verkaufspreis | 1.500EUR |
Einkaufspreis | 2.000EUR |
Negative Differenz = | 500EUR |
Die Bemessungsgrundlage beträgt bei einer negativen Differenz immer 0EUR.[3] Es fällt keine Umsatzsteuer an. Herr Huber darf allerdings beim Verkauf auch keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 1.500,00 | 8193/8191 | Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt | 1.500,00 |
Herr Huber muss den Buchwert des Schreibtischs, den er ursprünglich als Anlagevermögen erworben hat, im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe (Anlagenabgang) buchen.
Hinweis
Privatentnahme statt Differenzbesteuerung
Dienstleister können zwar nicht die Differenzbesteuerung anwenden. Sie können aber das Fahrzeug umsatzsteuerfrei in das Privatvermögen entnehmen. Nach einer gewissen Schamfrist wird dann der Pkw außerhalb des Mehrwertsteuersystems privat ohne Umsatzsteuer verkauft. Auf diese Weise lässt sich dasselbe Ergebnis erzielen wie bei der Differenzbesteuerung. Hierbei sind jedoch gewisse Formerfordernisse zu beachten.[4]
[1] Abschn.25a.1 Abs.4 UStAE.
[2] BFH, Urteil v. 29.06.2011, XI R 15/10.
[3] Abschn.25a.1. Abs.11 UStAE.
[4]
Vgl. Entnahmen und Einlagen: So gestalten Sie die Umsatzsteuer,Kap.2.4.
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